Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind fester und integrierender Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Saint-Gobain Weber AG abgeschlossenen Vertrages. Diese allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind zudem fester und integrierender Bestandteil des zwischen dem Kunden und der KBS, Kirchhofer-Boden-Systeme AG abgeschlossenen Vertrages. Nachfolgend ist unter der Bezeichnung Saint-Gobain Weber AG immer auch die KBS, Kirchhofer-Boden-Systeme AG zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. 
  2. Änderungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Saint-Gobain Weber AG gültig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
  3. Die Saint-Gobain Weber AG verfügt über verschiedene Produktbereiche, für die unterschiedliche Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäss den unter Services in den jeweiligen Preislisten aufgeführten Bedingungen ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen zur Anwendung kommen.
  4. Die Saint-Gobain Weber AG bemüht sich, dem Kunden das gesamte Produktsortiment ständig zur Verfügung zu halten. Ungeachtet dieses Grundsatzes hat die Saint-Gobain Weber AG jedoch das Recht, Produkte jederzeit technisch zu verändern, Gebindegrössen zu wechseln und die Verkaufspreise und Lieferfristen den Umständen anzupassen.
  5. Nach Möglichkeit erfolgt die Lieferung zeitlich gemäss Kundenwunsch. Die Lieferfristen für lagerhaltige Standardprodukte betragen in der Regel mindestens 2 Arbeitstage.
  6. Direktabholungen ab den Lagerstandorten der Saint-Gobain Weber AG sind nur nach Voranmeldung durch den Kunden und Bestätigung durch die Saint-Gobain Weber AG möglich.
  7. Für Lieferverzögerungen infolge ausserordentlicher Umstände und höherer Gewalt, wie erschwerten Zuliefer-, Produktions-, Energie- und Verkehrsbedingungen, Störung des Arbeitsfriedens, behördlichen Massnahmen, Pandemie und Epidemie etc., wird jegliche Haftung wegbedungen. Eine Entschädigung für mögliche Wartezeiten wird nicht übernommen.
  8. Bei Terminlieferungen, wie insbesondere mit Mix-Mobil oder Silo, gilt eine zeitliche Toleranz von +/- 30 Minuten.
  9. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung des Kunden bei der Saint-Gobain Weber AG eingetroffen ist. Saint-Gobain Weber AG informiert den Kunden innerhalb angemessener Frist, wenn die Bestellung nicht akzeptiert werden kann. Die Risiken der mündlichen Bestellungsübermittlung trägt der Kunde.
  10. Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung ab Verkaufsstelle oder Lager an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko Baustelle erfolgt.
  11. Bei Angabe des Ausmasses in m2 können keine Reklamationen wegen zu viel oder zu wenig gelieferten Materials berücksichtigt werden. Der Verbrauch ergibt sich aus der Beschaffenheit des Untergrundes sowie der jeweiligen Verarbeitungsweise. Die Annahmen der Saint-Gobain Weber AG beruhen auf Durchschnittswerten.
  12. Aus fabrikationstechnischen Gründen sind bei der Herstellung von getönten Deckputzen Mengendifferenzen (± 5 %) möglich. Allfällige Mehrmengen werden in Rechnung gestellt. Ein Rückgaberecht besteht nicht.
  13. Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Preise gemäss der jeweils gültigen Preisliste der Saint-Gobain Weber AG sowie die aktuell gültigen Zuschläge, die auf www.ch.weber unter «Preisanpassungen» aufgeführt sind.
  14. Der Kunde muss die Beschaffenheit der Ware sofort nach Empfang prüfen. Die Ware gilt als vertragsgemäss und ohne erkennbare Mängel geliefert, wenn der Kunde nicht spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung die Saint-Gobain Weber AG gegenteilig in Schriftform informiert. Ergeben sich später verdeckte Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind diese innerhalb von 10 Arbeitstagen seit der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls verwirken allfällige Ansprüche.  Soweit Mängel der Ware, bei welcher nach Empfang die Mängel trotz übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren und die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen seit Abnahme des Werks oder, wenn diese bei der übungsgemässen Untersuchung des Werks nicht erkennbar waren, innert 60 Tagen seit deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  15. Beanstandungen zu Farbtonabweichungen bei eingefärbten Produkten müssen spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung, aber in jedem Fall vor der Anwendung schriftlich an die Saint-Gobain Weber AG gemeldet werden. Wird ein eingefärbtes Produkt trotzdem verarbeitet, kann nachträglich keine Beanstandung geltend gemacht werden. Bei Nachbestellungen von eingefärbten Produkten ist der Farbton unbedingt vor der Applikation mit den bereits erstellten Flächen zu vergleichen. Beanstandungen im Zusammenhang mit der Rechnung müssen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.
  16. Die Saint-Gobain Weber AG garantiert einwandfreie Qualität der gelieferten Ware; geringe Farbabweichungen gelten jedoch nicht als Mangel. Ist die Ware mangelhaft, wird sie von der Saint-Gobain Weber AG ohne Weiteres durch Ware von einwandfreier Qualität ausgetauscht. Weitergehende und andere Ansprüche des Kunden, wie insbesondere Wandelung, Minderung und allfällige Schadenersatzansprüche (einschliesslich allfälliger Ansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden sowie Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen und wegbedungen. Ein Rückgaberecht besteht nicht. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen richtet sich nach Art. 210 OR.
  17. Die Produkte der Saint-Gobain Weber AG dürfen nur für die in den entsprechenden Datenblättern festgehaltenen Anwendungsbereiche und nur gemäss den dort beschriebenen Verarbeitungsbedingungen verwendet werden. Abweichungen von diesen Voraussetzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Saint-Gobain Weber AG. Im Rahmen der Verwendung der Produkte hat der Kunde die produkt-spezifischen Normen und anerkannten Regeln der Technik und Baukunde hinsichtlich Verarbeitung und Qualitätskontrollen und -sicherung zu beachten und umzusetzen. Schäden aus unsachgemässer oder unterlassener Pflege und Wartung der Produkte sind von der Gewährleistung ausgenommen.
  18. Empfehlungen an den Kunden über Anwendung, Verbrauch bei der Verarbeitung, Abtrocknungszeit, Farbveränderungen usw. beruhen auf Erfahrungen der Saint-Gobain Weber AG in der Anwendung der verkauften Produkte, sind jedoch unverbindlich. Aus einer Beratung entsteht keine Haftung der Saint-Gobain Weber AG. Die einwandfreie, problemspezifische Auswahl, Mischung, Verarbeitung, Applikation und ein in den Normen liegender Verbrauch der Produkte liegen allein im Verantwortungsbereich des Kunden. Für Schäden, die bei der Verarbeitung oder danach entstehen, ist die Saint-Gobain Weber AG nicht haftbar.
  19. Silo-Miete, -Platzierung und -Betrieb
    1. Das Silo einschliesslich Verarbeitungsgeräte und -maschinen werden dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum der Saint-Gobain Weber AG.
    2. Der Kunde ist für den Standort des Silos verantwortlich. Für jedes Silo ist eine Zufahrt von 3.5 m Breite, 4 m Höhe und eine Fläche von mind. 2.5 m × 2.5 m erforderlich. Das Silo wiegt in vollständig befülltem Zustand ca. 35 t (18 m3) bzw. 23 t (12 m3). Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund die nötige Tragfähigkeit aufweist und das Silo nötigenfalls gegen seitliches Abrutschen und Unterspülung gesichert ist. Die Erstellung eines eventuellen Unterbaues bei ungenügender Bodenbeschaffenheit ist Sache des Kunden.
    3. Die Verantwortlichkeit der Saint-Gobain Weber AG beschränkt sich auf die Anlieferung und Abholung des Silos, d.h. solange das Silo fest mit der Hebevorrichtung des Stellfahrzeuges verbunden ist. Der Kunde ist haftbar gegenüber Dritten und der Saint-Gobain Weber AG für Schäden, die durch Mängel am Silostandplatz oder unsachgemässe Behandlung verursacht werden. Der Kunde trägt auch die Kosten für die Bergung von Silos, die nicht mehr mit dem Stellfahrzeug abgeholt werden können. Er verpflichtet sich, fehlende Teile am Silo oder an ausgeliehenen Geräten und Maschinen zu entschädigen. Durch die Saint-Gobain Weber AG erfolgt keine Kostenübernahme oder Haftung für Ausfallzeiten aufgrund defekter Maschinen oder Geräte, die während des Baustellenbetriebes ausgefallen sind.
    4. Das Silo wird innert 3 Arbeitstagen seit Mitteilung des Kunden ohne zusätzliche Kosten abgeholt. Besteht der Kunde auf eine kürzere Abholfrist, werden die zusätzlichen Kosten nach Aufwand gemäss Preisliste berechnet. Die Saint-Gobain Weber AG kann nach eigenem Ermessen auf die Fakturierung der zusätzlichen Kosten verzichten, wenn sich eines ihrer Stellfahrzeuge in der betreffenden Umgebung befindet.
    5. Die mit dem Silo gelieferten Verarbeitungsgeräte und -maschinen sind vollständig, funktionstüchtig und gereinigt an die Saint-Gobain Weber AG zurückzugeben. Schäden und Verunreinigungen an Maschinen und Geräten, die durch unsachgemässe Behandlung oder auf Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, werden dem Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    6. Es ist dem Kunden untersagt, Silos sowie andere Behältnisse und Maschinen von Saint-Gobain Weber AG mit Fremdmaterial (das heisst Material, das nicht von Saint-Gobain Weber AG geliefert wird) zu befüllen oder diese um- oder fremdzunutzen. Widerhandlungen haben die sofortige Abholung von Silos, Maschinen und allem weiterem Inventar im Eigentum von Saint-Gobain Weber AG zur Folge. Der Kunde haftet für jeglichen daraus entstehenden Aufwand und Schaden, einschliesslich des entgangenen Gewinns von Saint-Gobain Weber AG. Saint-Gobain Weber AG wird von jeglicher weiteren Lieferpflicht für das betroffene Bauprojekt befreit. Die Gewährleistung der Saint-Gobain Weber AG für sämtliche für das betroffene Bauprojekt getätigten Materiallieferungen erlöscht umgehend und unwiderruflich. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 pro Einzelfall an Saint-Gobain Weber AG. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Aufwands und Schadens durch Saint-Gobain Weber AG bleibt vorbehalten. In Abweichung von Art. 161 Abs. 2 OR wird das Verschulden des Kunden vermutet.
  20. Gegenüber Forderungen der Saint-Gobain Weber AG ist das Recht des Kunden zur Verrechnung von allfälligen Gegenansprüchen irgendwelcher Art ausgeschlossen.
  21. Kunden, die das erste Mal Produkte oder Systeme der Saint-Gobain Weber AG verarbeiten, können den Vorführdienst (maximal ½ Arbeitstag pro Produktgruppe resp. Systemarbeitsphase) beantragen. Unterstützung durch den Vorführdienst wird gemäss Preisliste fakturiert. Die Mitarbeit des Vorführdienstes begründet keine Garantie-Verpflichtungen der Saint-Gobain Weber AG an den Ausführungsarbeiten und dem Werk. Hierfür bleibt ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Auch entfallen dadurch nicht die Prüf- und Rügeobliegenheiten des Kunden gemäss Ziffern 14 und 15.
  22. Änderungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform.
  23. Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen des Kunden und der Saint-Gobain Weber AG ist 5405 Baden. Bei Verträgen zwischen dem Kunden und der KBS, Kirchhofer-Boden-Systeme AG ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 5106 Veltheim AG. Die Saint-Gobain Weber AG bzw. die KBS, Kirchhofer-Boden-Systeme AG hat wahlweise jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

 

gültig ab 01. April 2026

1. Material-Mindestlieferungen, Baustellen-Pauschalen, Transportzuschläge, AWT-Einsätze und weitere Services

a. Es gelten die in den Preislisten unter "Services" aufgeführten Bedingungen und Preise.

2. Zahlungskonditionen

a. 30 Tage netto.

b. Abzüge werden nachbelastet.

3. Preise

a. Die Preise verstehen sich exklusiv MwSt.

b. Ab Händlerlager oder über Baustoffhändler: gemäss Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baustoffhandels.

c. Ab Werk oder franko Baustelle resp. Lager Talstation:
Für Lieferungen in Berggebieten mit Anhängerverbot und Gewichtsbeschränkung wird ein Zuschlag gemäss den Tarifen der ASTAG fakturiert.
Allfällige Wäge-, Stell- und Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
Ebenso Warte- und längere Abladezeiten.

d. Fakturierung von Kleinmengenzuschlägen sowie weiteren Logistikservices erfolgen gemäss Preisliste.

4. Staffelpreise und Zuschläge

a. Staffelpreise sowie alle Zuschläge (wie z. B. Kleinmengen-, Transport-, Tönungs-, Frachtkosten-, Kranwagenzuschlag usw.) werden einzeln angewendet.

b. Jede Lieferung wird als Einzelbestellung betrachtet.

c. Für die Preisbestimmung ist die Zusammenfassung einzelner Lieferungen nicht zulässig.

5. Silolieferungen

a. Silo-Leerstellungen, Umstellungen sowie Vorfrachtabzüge für Restmengen bei Warenrücknahmen im Silo werden gemäß den unter "Services" aufgeführten Preisen fakturiert.

b. Die Kosten für eine Siloumstellung auf eine neue Baustelle werden nicht berechnet, wenn innerhalb von 4 Wochen eine Siloeinblasung erfolgt.

c. Es werden immer mindestens 7 Tonnen fakturiert, bei Leichtgrundputzen mindestens 6 Tonnen, bei weber ip 1000 sowie weber ip 1000 plus mindestens 4 Tonnen, bei Combimörtel für die Aussenisolation mindestens 3 Tonnen.

d. Bei Silorücknahme werden Restmengen über 1 Tonne gutgeschrieben, bei Combimörtel für die Aussenisolation Restmengen über 0,5 Tonnen.

e. Marmoran Kleinsilos müssen immer leer und mit gereinigtem Durchlaufmischer zurückgegeben werden.

f. Bei Silolieferungen gilt ein Mindestverbrauch je Arbeitstag gemäss den unter "Services" aufgeführten Bedingungen.

g. Wird der durchschnittliche Mindestverbrauch pro Arbeitstag unterschritten, wird für jeden dieser Arbeitstage die Standzeit gemäss den unter "Services" aufgeführten Preisen fakturiert.

6. Selbstabholer

a. Selbstabholer haben die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu beachten.

b. Sie tragen in jedem Fall das Transportrisiko.

7. Preise und Preisanpassungen

a. Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Preise gemäss der jeweils gültigen Preisliste der Saint-Gobain Weber AG sowie die aktuell gültigen Zuschläge, die auf www.ch.weber unter "Preisanpassungen" aufgeführt sind.

b. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Saint-Gobain Weber AG.

8. Rückgaberecht

a. Ein Rückgaberecht besteht nicht.

b. Ausnahmsweise und nach vorheriger Absprache mit der Saint-Gobain Weber AG können Materialien zurückgenommen werden. Es gilt folgende Regelung:
Für wiederverwendbare, nicht eingefärbte Produkte in ungeöffneten Originalgebinden wird der ursprünglich berechnete Preis unter Abzug der angefallenen Transport- und Bearbeitungskosten gemäß gültiger Preisliste gutgeschrieben.


Es werden nur Retouren mit einem Mindest-Netto-Warenwert gemäß gültiger Preisliste gutgeschrieben.
Für nicht wiederverwendbare Produkte, die entsorgt werden müssen, werden zusätzlich die Entsorgungskosten nach Aufwand fakturiert. Eine Gutschrift erfolgt nicht.
Die Saint-Gobain Weber AG entscheidet nach erfolgter Materialprüfung und eigenem Ermessen, ob ein Produkt a) oder b) zugeordnet wird.


Eine Rücknahme von Dämmplatten, Dachrandwinkeln, Rundungs-, Sturz-, Leibungs-, Sockel-, Trag- und Falzelementen, Sockelleisten, Fensterbänken, speziell eingefärbten Materialien und Sonderprodukten ist NICHT möglich.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Saint-Gobain Weber AG ("SG WEBER") und ihren Lieferanten ("LIEFERANT") betreffend die Lieferung von Waren, Erstellung von Werken oder Erbringen von Dienstleistungen (Waren, Werke und Dienstleistungen gemeinsam bezeichnet als "Produkte") durch den LIEFERANTEN an SG WEBER. Sie werden ergänzt durch allfällige weitere Bedingungen, die in der spezifischen Liefervereinbarung schriftlich vereinbart werden. Bei Widersprüchen geht die spezifische Liefervereinbarung diesen AEB vor, diese AEB gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor.

1.2 Abweichende Bestimmungen, namentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN, gelten nur dann, wenn sie von SG WEBER in schriftlicher Form angenommen werden. In diesem Fall gehen sie den vorliegenden AEB vor.

1.3 Die SG WEBER ist Teil der Saint-Gobain-Gruppe.

2. Bestellung und Stornierung

2.1 Ein Vertrag zwischen dem LIEFERANTEN und SG WEBER kommt grundsätzlich entweder zustande, wenn SG WEBER eine Offerte des LIEFERANTEN schriftlich oder in Textform bestätigt, oder wenn SG WEBER (ohne vorgängige Offerte, oder wenn die Offerte explizit als unverbindlich erklärt wurde) eine Bestellung an den LIEFERANTEN richtet und dieser die Bestellung innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich oder in Textform und unverändert bestätigt ("Bestellungsbestätigung"). Bis zum Eingang der Bestellungsbestätigung des LIEFERANTEN bei SG WEBER kann SG WEBER Bestellungen stornieren, ohne dass der LIEFERANT daraus Rechte ableiten könnte. Bestätigt der LIEFERANT eine Bestellung von SG WEBER nicht innert zwei Arbeitstagen, verfällt diese automatisch.

2.2 Bei kundenspezifisch zu fertigenden Produkten unterbreitet der LIEFERANT ein schriftliches Angebot auf der Grundlage der Spezifikationen von SG WEBER. Der LIEFERANT ist während mindestens 3 Monaten nach Zugang des Angebots bei SG WEBER an sein Angebot gebunden, welches während dieser Zeit durch SG WEBER akzeptiert werden kann ("Akzept").

2.3 Der Erfüllungsort wird von SG WEBER in der Bestellung definiert und ist vom LIEFERANTEN in der Bestellungsbestätigung unverändert zu bestätigen. Wurde der Erfüllungsort von SG WEBER in der Bestellung nicht definiert, ist der Lieferant verpflichtet, diesen bei SG WEBER in Erfahrung zu bringen und in der Bestellungsbestätigung unverändert zu bestätigen.

2.4 Nach Eingang der Bestellungsbestätigung des LIEFERANTEN resp. nach Abgabe des Akzepts von SG WEBER bei kundenspezifisch zu fertigenden Produkten, aber längstens bis zum Eintreffen der gesamten Bestellung am Erfüllungsort ist SG WEBER berechtigt, Bestellungen gegen Ersatz aller dem LIEFERANTEN aus dieser Bestellung entstandenen Kosten zu stornieren. Anspruch auf Kostenersatz besteht aber nur, falls die Produkte vom Lieferanten nicht anderweitig verkauft oder verwendet werden können. SG WEBER wird nur diejenigen Kosten ersetzen, die der LIEFERANT durch Belege nachweisen kann. Der Kostenersatz ist auf die effektiven Herstellkosten ohne Berücksichtigung eines entgangenen Gewinns, und in jedem Fall auf 80% des Produktwerts (Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Steuern und Rabatten) der stornierten Bestellung beschränkt.

3. Bestimmung der Preise

3.1 Sind sich die Parteien darüber uneinig, welche Preise vereinbart wurden, ergeben sich diese primär aus der Bestellung von SG WEBER. Die Preisliste des LIEFERANTEN wird nur durch explizite Zustimmung von SG WEBER Vertragsbestandteil.

3.2 Preise für kundenspezifisch gefertigte Produkte werden im Einzelfall vereinbart.
Gültigkeit: 18.12.2025 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Saint-Gobain Weber AG Schweiz 2/10

3.3 Sofern nicht explizit anders vereinbart, schliesst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemässe Verpackung, Steuern, Zoll, Ausfuhr- oder Einfuhrabgaben, Transportkosten einschliesslich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Die Preise sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können.

4. Lieferung

4.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, die Produkte in einwandfreiem Zustand zu liefern. Der LIEFERANT leistet Gewähr für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, zweckmässige und einwandfreie Montage, insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äusserungen erwähnten, proben- oder mustergemässen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort und/oder für die von SG WEBER bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen. Der LIEFERANT hat SG WEBER nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen beim Gebrauch des Produkts üblicherweise gerechnet werden kann. Soweit möglich und vorgeschrieben, sind derartige Hinweise auf dem Produkt selbst anzubringen. Der LIEFERANT haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, von ihm aber nicht selbst erzeugten Produkte und Bestandteile bzw. die erbrachten Leistungen.

4.2 Wenn SG WEBER wegen vom LIEFERANTEN gelieferter Produkte nach dem PrHG, PrSG oder sonstigen haftpflichtrechtlichen Normen in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der LIEFERANT auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglichen von SG WEBER gewünschten Beweismaterials, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Bescheinigungen und dergleichen. Unbeschadet sonstiger Rechte hat der LIEFERANT SG WEBER von Ansprüchen Dritter und behördlichen Massnahmen, die auf einem möglichen Produktfehler der gelieferten Ware beruhen, zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.

4.3 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Art und Menge des Inhalts sowie die Bestellnummer von SG WEBER enthält. Zusammen mit den Produkten stellt der LIEFERANT SG WEBER die notwendigen Dokumentationen in Bezug auf Technik, Ausstattung, Anwendung, Gebrauch und Wartung der Produkte, insbesondere Dokumente zur Erfüllung des Schweizer Bauproduktegesetzes, kostenlos zur Verfügung. Der LIEFERANT leistet SG WEBER technische Unterstützung zu den Produkten, wenn und soweit dies erforderlich ist.

4.4 Der LIEFERANT räumt SG WEBER das Recht ein, seine Marken, Designs und andere Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Produkte zu nutzen.

4.5 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung "Delivered Duty Paid" (DDP Incoterms 2020) an den von SG WEBER bezeichneten Erfüllungsort.

4.6 Teillieferungen sind nur nach vorgängiger Zustimmung durch SG WEBER zulässig.

4.7 Verpackungsmaterial ist vom LIEFERANTEN kostenlos zu entsorgen. Der LIEFERANT hat die Rechnungsnummer des vom ihm beauftragten Entsorgers auf der an SG WEBER zu übermittelnden Rechnung anzuführen.

5. Lieferzeitpunkt

5.1 Der Lieferzeitpunkt wird durch SG WEBER in der Bestellung mittels Liefertermin oder -frist bestimmt und ist nach Bestellungsbestätigung durch den LIEFERANTEN verbindlich. Definiert SG WEBER in der Bestellung keinen Lieferzeitpunkt, so ist der LIEFERANT verpflichtet, diesen vor Ausstellung der Bestellungsbestätigung mit SG WEBER zu vereinbaren.

5.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, SG WEBER umgehend zu informieren, wenn Verzögerungen zu erwarten sind. Diese Information entbindet den LIEFERANTEN nicht von der Einhaltung des Lieferzeitpunkts.
Gültigkeit: 18.12.2025 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Saint-Gobain Weber AG Schweiz 3/10

5.3 Massgebend für die Einhaltung des Lieferzeitpunkts ist die Annahme der Produkte durch SG WEBER am Erfüllungsort. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Lieferzeitpunkt, so tritt automatisch der Verzug ein. Liefert der LIEFERANT auch innerhalb einer von SG WEBER angesetzten Nachfrist nicht, so ist SG WEBER berechtigt, Lieferung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen oder auf die Lieferung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Entscheidet sich SG WEBER für den Rücktritt, ist SG WEBER überdies berechtigt, den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schaden zu verlangen. SG WEBER wird dem LIEFERANTEN innert angemessener Frist mitteilen, welche Ansprüche SG WEBER geltend macht.

5.4 Hält SG WEBER nach Ablauf der angesetzten Nachfrist an der Lieferung fest, so kann SG WEBER eine zweite Nachfrist ansetzen. Erfolgt auch nach Ablauf dieser zweiten Nachfrist keine Lieferung, so stehen SG WEBER die gleichen Möglichkeiten wie nach Ablauf der ersten Nachfrist zur Auswahl. Zusätzlich schuldet der LIEFERANT eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% des Warenwerts der betreffenden Bestellung (Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Steuern und Rabatten). Ein Verschulden des LIEFERANTEN ist nicht vorausgesetzt. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den LIEFERANTEN nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Die Geltendmachung von Schadenersatz sowie weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. Die Beweislastumkehr von Art. 161 Abs. 2 des schweizerischen Obligationenrechts findet keine Anwendung. Eine Anrechnung der Konventionalstrafe an den Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5.5 Die Ansetzung einer Nachfrist ist in den Fällen von Art. 108 des schweizerischen Obligationenrechts nicht erforderlich, d.h. (i) wenn aus dem Verhalten des LIEFERANTEN hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde, (ii) wenn infolge Verzuges des LIEFERANTEN die Leistung für SG WEBER nutzlos geworden ist und (iii) wenn sich aus dem Vertrag die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll (sog. Fixgeschäft). In solchen Fällen kann SG WEBER die Konventionalstrafe gemäss Ziffer 5.4 auch ohne Ansetzung von Nachfristen geltend machen.

6. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

6.1 Der LIEFERANT wird SG WEBER nach vertragsgemässer Lieferung der gesamten Bestellung für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung mit separater Post zustellen. Rechnungen haben die vollständige Bestellnummer und das Bestell-/Auftragsdatum zu tragen.

6.2 Die Zahlung durch SG WEBER erfolgt 60 Tage netto nach Eingang der Rechnung ("Zahlungsfrist"). Eine abweichende Zahlungsfrist gilt nur dann, wenn SG WEBER dieser schriftlich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Entgegennahme einer Rechnung, die eine abweichende Zahlungsfrist enthält, genügt als Zustimmung nicht. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen ist SG WEBER zum Abzug von 3% Skonto berechtigt.

6.3 Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, weil SG WEBER mit Zahlungen für frühere Lieferungen im Verzug ist.

7. Gewährleistung

7.1 Die Prüfung der Lieferung durch SG WEBER ist an keine Frist gebunden.

7.2 Die Gewährleistungs- und Rügefrist beträgt 5 Jahre und einen Monat und beginnt am Tag zu laufen, an dem die Gewährleistungsfrist von SG WEBER gegenüber der von ihr belieferten Kundschaft zu laufen beginnt ("Gewährleistungsfrist"). Beträgt die Gewährleistungsfrist von SG WEBER gegenüber der von ihr belieferten Kundschaft 10 Jahre (wie insbesondere bei Ausstellung einer Systemgarantie), beträgt die Gewährleistungs- und Rügefrist gegenüber dem LIEFERANTEN 10 Jahre und einen Monat ab dem Tag, an dem die Gewährleistungsfrist von SG WEBER gegenüber der von ihr belieferten Kundschaft zu laufen beginnt. Mängelrügen können sowohl für offene wie für verdeckte Mängel während der gesamten Gewährleistungsfrist erhoben werden.
Gültigkeit: 18.12.2025 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Saint-Gobain Weber AG Schweiz 4/10

7.3 Geniesst der LIEFERANT seitens seines Zulieferers eine Gewährleistung oder Garantie (die "Zulieferer-Gewährleistung"), die die Gewährleistungsfrist überdauert, so gibt der LIEFERANT dies SG WEBER bei Lieferung der Produkte bekannt. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich entsprechend der Zulieferer-Gewährleistung. Allfällige Beschränkungen in der Zulieferer- Gewährleistung, namentlich der Ausschluss von Mängelrechten oder die Beschränkung von Schadenersatz, werden nicht übernommen.

7.4 Die Bezahlung des Preises durch SG WEBER gilt nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

7.5 SG WEBER hat die freie Wahl zwischen Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung und – ergänzend zum Kaufvertragsrecht nach schweizerischem Obligationenrecht - auch auf Nachbesserung (Reparatur), jeweils zuzüglich Schadenersatzes (einschliesslich Ersatz des Mangelfolgeschadens und entgangenen Gewinns).

7.6 Entscheidet sich SG WEBER für Nachbesserung und scheitert die Nachbesserung durch den LIEFERANTEN nach dem ersten Versuch oder erfolgt keine erfolgreiche Nachbesserung innert der durch SG WEBER angesetzten Frist, so lebt das Wahlrecht zugunsten Wandelung, Minderung und Ersatzlieferung umgehend wieder auf.

8. Rechte Dritter und Schadloshaltung

8.1 Der LIEFERANT leistet Gewähr, dass die Produkte und deren bestimmungsgemässe Verwendung durch SG WEBER (einschliesslich Modifikationen, Weiterverkauf, etc.) keine Rechte Dritter (einschliesslich Immaterialgüterrechte) verletzen. Sollten Dritte gegenüber SG WEBER (angebliche) Ansprüche aus einer Verletzung ihrer Rechte erheben, die durch vom LIEFERANTEN gelieferte Produkte begründet sind, verpflichtet sich der LIEFERANT den Streit mit dem Dritten auf erstes Verlangen von SG WEBER zu übernehmen und SG WEBER unabhängig von einem Verschulden vollumfänglich schadlos zu halten (einschliesslich allfälliger Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten).

8.2 Unbeschadet weitergehender Rechte ist SG WEBER in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Produkte zu verweigern, bereits angenommene Produkte dem LIEFERANTEN auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Preises zurückzuhalten.

9. Werkzeuge und Auftragsunterlagen von SG WEBER

9.1 SG WEBER kann dem LIEFERANTEN Werkzeuge oder sonstige Gegenstände (zusammen "Werkzeuge") zur Herstellung der Produkte kostenlos überlassen. Ein Anspruch des LIEFERANTEN besteht nicht. Diese Werkzeuge verbleiben im Eigentum von SG WEBER und sind SG WEBER jederzeit auf Verlangen zurückzugeben. Der LIEFERANT ist verpflichtet, diese als Eigentum von SG WEBER zu kennzeichnen und sie sachgemäss und getrennt von seinen eigenen Werkzeugen und Vorräten zu lagern. Der ordentliche Unterhalt der Werkzeuge obliegt dem LIEFERANTEN.

9.2 Der LIEFERANT hat die Werkzeuge am Liefertag einer Funktionsprüfung zu unterziehen und allfällige Schäden und/oder Störungen umgehend telefonisch an SG WEBER zu melden und anschliessend umgehend schriftlich zu bestätigen. Nachträglich geltend gemachte Schäden oder Funktionsstörungen gelten als vom LIEFERANTEN verursacht.

9.3 Die Werkzeuge sind in vollständigem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand an SG WEBER zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der Werkzeuge haftet der LIEFERANT selbst dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Die Versicherung der Werkzeuge gegen diese Risiken obliegt dem LIEFERANTEN.

9.4 Der LIEFERANT ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von SG WEBER nicht berechtigt, die Werkzeuge für andere Zwecke als für die Herstellung der Produkte zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.

9.5 Im Falle von Pfändung oder anderen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ist der LIEFERANT verpflichtet, die Vollstreckungsbehörde über das Eigentum von SG WEBER an den Werkzeugen in Kenntnis zu setzen und SG WEBER unmittelbar
Gültigkeit: 18.12.2025 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Saint-Gobain Weber AG Schweiz 5/10
über die Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu informieren.

9.6 Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem LIEFERANTEN zur Herstellung des Produkts von SG WEBER übergeben werden, ebenso die vom LIEFERANTEN nach besonderen Angaben von SG WEBER angefertigten Zeichnungen, Angaben und sonstigen technischen Unterlagen dürfen vom LIEFERANTEN nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der Bestellung von SG WEBER verwendet, vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen und Daten sind alleiniges Eigentum von SG WEBER und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an SG WEBER herauszugeben. Digitale Daten sind unwiderruflich zu löschen. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der LIEFERANT sämtliche Unterlagen und Daten ohne Aufforderung umgehend zurückzugeben oder zu löschen. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäss vertraulich zu behandeln. Der LIEFERANT haftet für alle Schäden, die SG WEBER aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

9.7 Es ist dem LIEFERANTEN nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung von SG WEBER gestattet, die mit ihr bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1 SG WEBER bearbeitet Personendaten des LIEFERANTEN (wie etwa Stammdaten, Firmennamen, Kennnummern, Vor- und Nachnamen und Kontaktinformationen der Mitarbeiter und der Ansprechpartner beim LIEFERANTEN, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Angaben zum Geschäftsverkehr, Vertragsdaten, Finanzdaten und sonstige Daten wie z.B. für Marketing- und Geschäftsentwicklungszwecke sowie Schulungs- und Weiterbildungszwecke) insbesondere zu folgenden Zwecken:

  • Abwicklung und Ausführung der vertraglichen Leistungen mit dem LIEFERANTEN, Administration der vertraglichen Beziehung mit dem LIEFERANTEN, inkl. im Zusammenhang mit der Abwicklung der vom LIEFERANTEN zu bezahlenden Vergütungen sowie der Anspruchsdurchsetzung;
  • Entwicklung und Pflege der geschäftlichen Beziehungen zum LIEFERANTEN (Kundenzufriedenheit, Nachhaltigkeit etc.);
  • Verbesserung sowie Entwicklung von Produkten, Werken, Waren und Dienstleistungen;
  • Marketing (z.B. Newsletter, Online-Werbung, Push-Mitteilungen zur Marktforschung, Durchführung von Analysen und Umfragen sowie für statistische Zwecke).

10.2 SG WEBER kann zur Bearbeitung der Personendaten des LIEFERANTEN Saint- Gobain Gruppengesellschaften und weitere Dritte beiziehen, welche sich vor allem in der Schweiz, in der EU und im EWR befinden. In bestimmten Fällen kann SG WEBER Personendaten des LIEFERANTEN aber auch Dienstleistern und sonstigen Empfängern bekanntgeben, die sich ausserhalb dieses Gebiets befinden oder Personendaten ausserhalb dieses Gebiets bearbeiten, grundsätzlich in jedem Land der Welt. Die betreffenden Länder verfügen möglicherweise nicht über Gesetze, die Personendaten im gleichen Umfang wie in der Schweiz, der EU oder im EWR schützen. Sofern SG WEBER Personendaten des LIEFERANTEN in einen solchen Staat übermittelt, stellt SG WEBER den Schutz der Personendaten in angemessener Weise sicher, etwa durch den Abschluss von Datenübermittlungsverträgen.

10.3 Weitere Angaben dazu, wie SG WEBER Personendaten bearbeitet, wie lange diese aufbewahrt werden und welche Rechte betroffene Personen haben, finden sich in der jeweils geltenden Datenschutzerklärung, welche auf der SG WEBER-Webseite ch.weber/aeb abrufbar ist.

10.4 Der LIEFERANT ist zur Geheimhaltung aller nichtöffentlichen geschäftlichen oder technischen Informationen betreffend SG WEBER und Produkten von SG WEBER (unabhängig von der Form und Art der Offenlegung, wie beispielsweise alle in
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elektronischer oder physischer Form von SG WEBER an den LIEFERANTEN weitergegebenen technischen Dokumente, Zeichnungen, Pläne und andere Materialien) verpflichtet, die dem LIEFERANTEN im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bekannt werden. Der LIEFERANT wird seine Hilfspersonen entsprechend verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

11. Verantwortungsvolle Entwicklung

11.1. Verantwortungsvoller Einkauf
Die Saint-Gobain-Gruppe ist dem "United Nations Global Compact" beigetreten und wendet die "OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen" sowie die in der "ILO-Erklärung" (Internationale Arbeitsorganisation) beschriebenen grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz an. In diesem Zusammenhang hat die SG WEBER insbesondere eine Politik der verantwortungsvollen Beschaffung eingeführt, die integraler Bestandteil der Politik der Saint-Gobain-Gruppe wie auch SG WEBER für verantwortungsvolle Entwicklung ist. Der Ansatz und die Erwartungen der Saint-Gobain-Gruppe an ihre Zulieferer sind in der "Lieferanten Charta" (im Folgenden "Charta" genannt), abrufbar unter ch.weber/aeb festgeschrieben.
Zusätzlich zu dieser Charta hat Saint-Gobain ein professionelles Warnsystem für Lieferanten eingerichtet, dass es ihnen ermöglicht, Ereignisse oder Verhaltensweisen zu melden, die nicht mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, den internationalen Regeln oder den Grundsätzen der Charta übereinstimmen. Alle Meldungen können per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: [email protected]. Im Rahmen seiner Politik des "Verantwortungsvollen Einkaufs" und in Anwendung seines Wachsamkeits-/Vigilanz-Plans führt Saint-Gobain eine Lieferantenanalyse auf der Grundlage einer Risikobewertung durch, bevor es gegebenenfalls die ökologischen, sozialen und ethischen Praktiken seiner Lieferanten durch eine Überprüfung der Dokumentation oder durch Audits vor Ort auf der Grundlage internationaler Standards bewertet (nachstehend "Bewertungen" genannt). Sollten bei diesen Bewertungen Abweichungen zwischen dem verwendeten Standard-Referenzrahmen und den Praktiken des Lieferanten festgestellt werden, legt Saint-Gobain gemeinsam mit dem LIEFERANTEN die zu ergreifenden Korrekturmassnahmen fest. Die Nichteinhaltung dieser Massnahmen kann zum Ausschluss des LIEFERANTEN und zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags sowie aller anderen mit den Unternehmen der Saint-Gobain-Gruppe geschlossenen Verträge führen. Der LIEFERANT bestätigt, dass er die Charta gelesen hat und sie einhält. Der LIEFERANT anerkennt, dass SG WEBER Validierungen beim LIEFERANTEN durchführen kann und erklärt sich bereit, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

11.2 Einhaltung der Vorschriften
Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus verpflichtet sich der LIEFERANT, seine eigenen Lieferanten und Subunternehmer zur Einhaltung der gleichen Regeln anzuhalten. Saint-Gobain ist berechtigt, Audits durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten. Je nach Situation kann sich der Begriff "Saint-Gobain", wie er in diesem Artikel verwendet wird, auf SG WEBER und/oder alle Unternehmen und juristischen Personen beziehen, die zur Saint-Gobain-Gruppe gehören. Die Saint-Gobain-Gruppe besteht aus allen Gesellschaften und juristischen Personen, die direkt oder indirekt gehalten und/oder kontrolliert werden von "Compagnie de Saint-Gobain", 12 Place de l’Iris, 92400 Courbevoie, Frankreich.

11.3 Kampf gegen Korruption
Der LIEFERANT garantiert, dass er Saint-Gobain, einer von Saint-Gobain beschäftigten Person oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags keinen unzulässigen Vorteil gewährt oder versprochen hat. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Charta und die geltenden Gesetze zur Verhinderung von Korruption einzuhalten und von allen seinen verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern, Subunternehmern und Agenten (die "Vertreter des LIEFERANTEN ") die Einhaltung der Charta und der
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geltenden Gesetze zu verlangen. Insbesondere dürfen der LIEFERANT und die Vertreter des LIEFERANTEN keinem Amtsträger oder einer anderen Person direkt oder indirekt einen unzulässigen Vorteil versprechen, anbieten oder gewähren, um diese Person zu veranlassen, unter Verletzung ihrer gesetzlichen oder beruflichen Pflichten etwas zu tun oder zu unterlassen. Der LIEFERANT führt eine genaue Buchhaltung nach den in seinem Land allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, in der alle Finanzströme, die sich aus diesem Vertrag ergeben, korrekt erfasst werden, und unterrichtet Saint-Gobain, sobald er davon Kenntnis erhält, über jede Aufforderung zur Begehung einer Bestechungs- oder Korruptionshandlung, die während der Ausführung des Vertrags erfolgt.

11.4 Wirtschaftssanktionen
Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Gesetze und Vorschriften über Wirtschaftssanktionen einzuhalten, die für die unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten gelten. Dabei kann es sich insbesondere um Instrumente handeln, die von den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder der Schweiz verabschiedet wurden.
Der LIEFERANT verpflichtet sich, in allen Angelegenheiten, die mit der Erfüllung dieses Vertrags zusammenhängen, keine Geschäfte mit natürlichen oder juristischen Personen zu tätigen, mit denen die Vereinigten Staaten, die Europäische Union oder die Schweiz Handelsgeschäfte verbieten oder einschränken.
Der LIEFERANT verpflichtet sich ferner, SG WEBER unverzüglich zu informieren, wenn Materialien, Produkte und/oder Komponenten (einschliesslich Software oder Dienstleistungen), der Gegenstand dieses Vertrags sind, ganz oder teilweise einer Wiederausfuhrbeschränkung unterliegen und/oder aus den Vereinigten Staaten stammen oder in den Vereinigten Staaten hergestellte Komponenten enthalten. In einem solchen Fall hat der LIEFERANT SG WEBER alle damit zusammenhängenden (und vernünftigerweise erforderlichen) Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

11.5 Aussetzung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend oder endgültig auszusetzen, ohne der anderen Vertragspartei gegenüber zu haften, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt neue Wirtschaftssanktionen und/oder Ausfuhrbestimmungen in Kraft treten, welche die Erfüllung des Vertrags für die betreffende Vertragspartei entweder unmöglich oder rechtswidrig machen.

11.6 Erhaltung der biologischen Vielfalt - Teil 1 (Holz)
Die Saint-Gobain-Gruppe hat die "Holz Einkaufspolitik" ("Timber Purchasing Policy"), abrufbar unter ch.weber/aeb verabschiedet, in der das verantwortungsvolle Verhalten der Unternehmen der Saint-Gobain-Gruppe beim Kauf und/oder Verkauf von Holzprodukten festgelegt ist, um den Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu begegnen. In diesem Zusammenhang erwartet die Saint-Gobain-Gruppe von ihren Lieferanten, dass sie sich an dieser Politik beteiligen, indem sie insbesondere FSC- oder PEFC-zertifizierte Holzlieferungen bevorzugen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, SG WEBER die entsprechenden Zertifikate vorzulegen oder, falls das Holz nicht zertifiziert ist, eine Erklärung abzugeben, in der die Einschlagsorte und die verwendeten Holzarten bestätigt werden. Der LIEFERANT verpflichtet sich ferner, diese Bescheinigungen zu aktualisieren und SG WEBER über alle Ereignisse zu informieren, die sich auf die vorgenannte Erklärung auswirken oder auswirken könnten.

11.7. Erhaltung der biologischen Vielfalt - Teil 2 (Sand)
Die Saint-Gobain-Gruppe hat die "Politik der biologischen Vielfalt" ("Biodiversity Policy"), abrufbar unter ch.weber/aeb verabschiedet, welche die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung aufgreift. In diesem Zusammenhang erwartet die Saint-Gobain-Gruppe von ihren Lieferanten, dass sie sich an dieser Politik beteiligen, insbesondere indem sie SG WEBER eine Erklärung vorlegen, welche die geografische Herkunft und die Klassifizierung der abgebauten Sande (Boden/Meer/Fluss/Wüsten) bescheinigt.
Der LIEFERANT verpflichtet sich ausserdem, seine Bescheinigungen zu aktualisieren
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und SG WEBER über alle Ereignisse zu informieren, die sich auf die vorgenannte Erklärung auswirken oder auswirken könnten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der LIEFERANT, verantwortungsvolle Bergbaupraktiken anzuwenden, wie z. B. die Sanierung von Abbaustätten, die Rücksichtnahme auf die lokale Bevölkerung und den Schutz der Umwelt.

11.8 Verstoss des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen

11.8.1 Überprüfungen und Audits
Der LIEFERANT ermächtigt Saint-Gobain, jederzeit Überprüfungen und Audits durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass der LIEFERANT seine Verpflichtungen gemäss Artikel 11. "Verantwortungsvolle Entwicklung" einhält. In diesem Zusammenhang stellt der LIEFERANT alle Unterlagen und Daten zur Verfügung, die für die Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung oder des Audits erforderlich sind, und gewährt Zugang zum Standort des LIEFERANTEN oder der mit ihm verbundenen Unternehmen.
Die Organisation und Durchführung von Überprüfungen oder Audits kann den Austausch und die Speicherung personenbezogener, hauptsächlich berufsbezogener Daten beinhalten.

11.8.2 Aussetzung des Vertrags
Wenn SG WEBER Grund zu der Annahme hat, dass der LIEFERANT die in Artikel 11. "Verantwortungsvolle Entwicklung" enthaltenen Verpflichtungen nicht erfüllt, informiert SG WEBER den LIEFERANTEN und kann die Erfüllung des Vertrags aussetzen, bis der LIEFERANT den angemessenen Nachweis erbringt, dass er keinen Verstoss begangen hat und nicht im Begriff ist, einen solchen zu begehen. SG WEBER haftet unter keinen Umständen für Schäden oder Verluste, die dem LIEFERANTEN durch die Aussetzung des Vertrages entstehen.

11.8.3 Beendigung des Vertrags
Im Falle eines tatsächlichen Verstosses des LIEFERANTEN oder seiner Vertreter gegen die Bestimmungen dieses Artikels 11. "Verantwortungsvolle Entwicklung" ist SG WEBER berechtigt, ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung seitens SG WEBER an den LIEFERANTEN fällig wird und unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche oder Rechtsmittel, die SG WEBER gegenüber den LIEFERANTEN geltend machen kann.
Alle allgemeinen Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, die an anderer Stelle in diesen AEB oder an anderer Stelle zugunsten des LIEFERANTEN vertraglich vereinbart werden, sind nicht auf Ansprüche der SG WEBER anwendbar, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtungen des LIEFERANTEN aus dem Artikel 11. "Verantwortungsvolle Entwicklung" ergeben.

12. Weitere Bestimmungen

12.1 Der LIEFERANT darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von SG WEBER Dritte zur Vertragserfüllung beiziehen. In jedem Fall haftet der LIEFERANT für Handlungen und Unterlassungen der Dritten, als hätte der LIEFERANT selbst die entsprechende (Nicht-) Handlung vorgenommen.

12.2 Der LIEFERANT darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von SG WEBER Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit SG WEBER ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Auch die Abtretung von Forderungen des LIEFERANTEN gegenüber SG WEBER an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von SG WEBER zulässig.

12.3 Der LIEFERANT ist nur dann berechtigt, eine Forderung mit einer Gegenforderung von SG WEBER zu verrechnen, wenn seine Forderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.4 SG WEBER ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, (i) wenn gegenüber dem LIEFERANTEN ein Insolvenzverfahren (wie Pfändung, Konkurs oder Nachlassstundung) eröffnet wird oder (ii) ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder (iii) bei wesentlichen Verstössen des LIEFERANTEN gegen vertragliche Vereinbarungen, die trotz
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entsprechender Aufforderung von SG WEBER nicht innert angemessener Frist beseitigt werden. Der LIEFERANT hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ansprüche von SG WEBER gegenüber dem LIEFERANTEN bleiben vorbehalten.
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12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AEB insgesamt. Im Fall der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen LIEFERANT und SG WEBER findet ausschliesslich das schweizerische materielle Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen LIEFERANT und SG WEBER ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, einschliesslich ausservertraglicher Ansprüche, ist Baden-Dättwil AG. SG WEBER ist indessen berechtigt,