Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen, Preis- und Zahlungskonditionen der Saint-Gobain Weber AG

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind fester und integrierender Bestandteil des zwischen dem
    Kunden und der Saint-Gobain Weber AG respektive KBS Kirchhofer Bodensysteme AG (nachfolgend Saint-Gobain Weber AG) abgeschlossenen Vertrages. Änderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Saint-Gobain Weber AG gültig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
  2. Die Saint-Gobain Weber AG verfügt über verschiedene Produktbereiche, für die unterschiedliche Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäss den unter Services in den jeweiligen Preislisten aufgeführten Bedingungen zur Anwendung
    kommen.
  3. Die Saint-Gobain Weber AG bemüht sich, dem Kunden das gesamte Produktsortiment ständig zur Verfügung zu halten.
    Ungeachtet dieses Grundsatzes hat die Saint-Gobain Weber AG jedoch das Recht, Produkte jederzeit technisch zu verändern, Gebindegrössen zu wechseln und die Verkaufspreise und Lieferfristen den Umständen anzupassen.
  4. Nach Möglichkeit erfolgt die Lieferung zeitlich gemäss Kundenwunsch. Die Lieferfristen für lagerhaltige Standardprodukte
    betragen in der Regel mindestens 2 Arbeitstage.
  5. Direktabholungen ab den Lagerstandorten der Saint-Gobain Weber AG sind nur nach Voranmeldung durch den Kunden und Bestätigung durch die Saint-Gobain Weber AG möglich.
  6. Für Lieferverzögerungen infolge ausserordentlicher Umstände und höherer Gewalt, wie erschwerten Zuliefer-, Produktions-,
    Energie- und Verkehrsbedingungen, Störung des Arbeitsfriedens, behördlichen Massnahmen, Pandemie und Epidemie etc., wird jegliche Haftung wegbedungen. Eine Entschädigung für mögliche Wartezeiten wird nicht übernommen.
  7. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Bestellung des Kunden bei der Saint-Gobain Weber AG eingetroff en ist, es sei denn, die Saint-Gobain Weber AG informiert den Kunden innerhalb angemessener Frist, dass die Bestellung nicht akzeptiert werden kann. Die Risiken der mündlichen Bestellungsübermittlung trägt der Kunde.
  8. Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung ab Verkaufsstelle oder Lager an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko Baustelle erfolgt.
  9. Bei Angabe des Ausmasses in m2 können keine Reklamationen wegen zu viel oder zu wenig gelieferten Materials berücksichtigt
    werden. Der Verbrauch ergibt sich aus der Beschaffenheit des Untergrundes sowie der jeweiligen Verarbeitungsweise. Die Annahmen der Saint-Gobain Weber AG beruhen auf Durchschnittswerten.
  10. Aus fabrikationstechnischen Gründen sind bei der Herstellung von getönten Deckputzen Mengendiff erenzen (± 5 %) möglich. Allfällige Mehrmengen werden in Rechnung gestellt. Ein Rückgaberecht besteht nicht.
  11. Ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Preise gemäss der jeweils gültigen Preisliste.
  12. Der Kunde muss die Beschaff enheit der Ware sofort nach Empfang prüfen. Die Ware gilt als vertragsgemäss und ohne erkennbare Mängel geliefert, wenn der Kunde nicht spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung die Saint-Gobain Weber AG gegenteilig in Schriftform informiert. Ergeben sich später verdeckte Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind diese innerhalb von 10 Arbeitstagen seit der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls verwirken allfällige Ansprüche. Beanstandungen im Zusammenhang mit der Rechnung müssen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen. Beanstandungen zu Farbtonabweichungen bei eingefärbten Produkten müssen spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung, aber in jedem Fall vor der Anwendung schriftlich an die Saint-Gobain Weber AG gemeldet werden. Wird ein eingefärbtes Produkt trotzdem verarbeitet, kann nachträglich keine Beanstandung geltend gemacht werden. Bei Nachbestellungen von eingefärbten Produkten ist der Farbton unbedingt vor der Applikation mit den bereits erstellten Flächen zu vergleichen.
  13. Die Saint-Gobain Weber AG garantiert einwandfreie Qualität der gelieferten Ware ; geringe Farbabweichungen gelten jedoch nicht als Mangel. Ist die Ware mangelhaft, wird sie von der Saint-Gobain Weber AG ohne Weiteres durch Ware von einwandfreier Qualität ausgetauscht. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie insbesondere allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen und wegbedungen. Ein Rückgaberecht besteht nicht. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen richtet sich nach Art. 210 OR.
  14. Die Produkte der Saint-Gobain Weber AG dürfen nur für die in den entsprechenden Datenblättern festgehaltenen Anwendungsbereiche
    und nur gemäss den dort beschriebenen Verarbeitungsbedingungen verwendet werden. Abweichungen von diesen Voraussetzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Saint-Gobain Weber AG. Im Rahmen der Verwendung der Produkte hat der Kunde die produktspezifi schen Normen und anerkannten Regeln der Technik und Baukunde hinsichtlich Verarbeitung und Qualitätskontrollen und -sicherung zu beachten und umzusetzen.
  15. Empfehlungen an den Kunden über Anwendung, Verbrauch bei der Verarbeitung, Abtrocknungszeit, Farbveränderungen usw. beruhen auf Erfahrungen der Saint-Gobain Weber AG in der Anwendung der verkauften Produkte, sind jedoch unverbindlich. Aus einer Beratung entsteht keine Haftung der Saint-Gobain Weber AG. Die einwandfreie, problemspezifische Auswahl, Mischung, Verarbeitung, Applikation und ein in den Normen liegender Verbrauch der Produkte liegen allein im Verantwortungsbereich des Kunden. Für Schäden, die bei der Verarbeitung oder danach entstehen, ist die Saint-Gobain Weber AG nicht haftbar.
  16. Silo-Miete, -Platzierung und -Betrieb                                                                                                                                                       a) Das Silo wird dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt. Es bleibt im Eigentum der Saint-Gobain Weber AG.                         b) Der Kunde ist für den Standort des Silos verantwortlich.
    Für jedes Silo ist eine Zufahrt von 3.5 m Breite, 4 m Höhe und eine Fläche von mind. 2.5 m × 2.5 m erforderlich. Das Silo wiegt in vollständig befülltem Zustand ca. 35 t (18 m3) bzw. 23 t (12 m3). Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund die nötige Tragfähigkeit aufweist und das Silo nötigenfalls gegen seitliches Abrutschen und Unterspülung gesichert ist. Die Erstellung eines eventuellen Unterbaues bei ungenügender Bodenbeschaff enheit ist Sache des Kunden. c) Die Verantwortlichkeit der Saint-Gobain Weber AG beschränkt sich auf die Anlieferung und Abholung des Silos, d. h. solange das Silo fest mit der Hebevorrichtung des Stellfahrzeuges verbunden ist. Der Kunde ist haftbar gegenüber Dritten und der Saint-Gobain Weber AG für Schäden, die durch Mängel am Silostandplatz oder unsachgemässer Behandlung verursacht werden. Der Kunde trägt auch die Kosten für die Bergung von Silos, die nicht mehr mit dem Stellfahrzeug abgeholt werden können. Er verpflichtet sich, fehlende Teile am Silo oder ausgeliehenen Maschinen zu ersetzen. Durch die Saint-Gobain Weber AG erfolgt keine Kostenübernahme oder Haftung für Ausfallzeiten aufgrund defekter Maschinen oder Geräte, die während des Baustellenbetriebes ausgefallen sind. d) Das Silo wird innert 3 Arbeitstagen ohne zusätzliche Kosten abgeholt. Wird vom Kunden auf eine kürzere Abholfrist bestanden, werden die zusätzlichen Kosten nach Aufwand gemäss Preisliste berechnet. Die Saint-Gobain Weber AG kann nach eigenem Ermessen auf die Fakturierung der Rechtliche Hinweise Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB, der Saint GobainWeberAG 13191 zusätzlichen Kosten verzichten, wenn sich eines ihrer Stellfahrzeuge in der betreff enden Umgebung befindet.
    e) Die mit dem Silo gelieferten Verarbeitungsgeräte und-maschinen sind vollständig, funktionstüchtig und gereinigt an die Saint-Gobain Weber AG zurückzugeben. Schäden und Verunreinigungen an Maschinen und Geräten, die durch unsachgemässe Behandlung oder auf Vernachlässigung der Sorgfaltspfl icht zurückzuführen sind, werden dem Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt. Gegenüber Forderungen der Saint-Gobain Weber AG ist das Recht des Kunden zur Verrechnung von allfälligen Gegenansprüchen irgendwelcher Art ausgeschlossen.
  17. Kunden, die das erste Mal Produkte oder Systeme der Saint-Gobain Weber AG verarbeiten, können den Vorführdienst
    (maximal ½ Arbeitstag pro Produktgruppe resp. Systemarbeitsphase) beantragen. Unterstützung durch den Vorführdienst wird gemäss Preisliste fakturiert. Die Mitarbeit des Vorführdienstes begründet keine Garantie-Verpfl ichtungen der Saint-Gobain Weber AG an den Ausführungsarbeiten und dem Werk. Hierfür bleibt ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Auch entfallen dadurch nicht die Prüf- und Rügeobliegenheiten des Kunden gemäss Ziff er 12.
  18. Änderungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform.
  19. Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpfl ichtungen des Kunden und der Saint-Gobain Weber AG ist 5405 Baden. Die Saint-Gobain Weber AG hat wahlweise jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

Es gilt eine spezielle Vereinbarung für Material-Mindestlieferungen, BSTPauschalen, Transportzuschläge und AWT-Einsatz für Bodenprodukte.

  1. Zahlungskonditionen:
    • 30 Tage netto.
    • Abzüge werden nachbelastet.
  2. Die Preise verstehen sich wie folgt:
    a) Exklusive MwSt.
    b) Ab Händlerlager oder über Baustoffhändler: gemäss Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baustoffhandels.
    c) Ab Werk oder franko Baustelle resp. Lager Talstation. Für Lieferungen in Berggebieten mit Anhängerverbot und Gewichtsbeschränkung wird ein Zuschlag gemäss den Tarifen des ASTAG verrechnet. Allfällige Wäge-, Stell- und Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Empfängers, ebenso Warte- und längere Abladezeit.
    d) Verrechnung von Kleinmengenzuschlägen sowie weitere Logistikservices erfolgen gemäss Preisliste.
    e) Staffelpreise sowie alle Zuschläge (wie z.B. Kleinmengen-Transport-, Tönungs-, Frachtkosten-, Kranwagenzuschlag usw.) werden einzeln angewendet. Jede Lieferung wird als Einzelfall betrachtet. Für die Preisbestimmung ist die Zusammenfassung einzelner Lieferungen nicht zulässig.
  3. Silolieferungen:
    a) Silo-Leerstellungen, Umstellungen sowie Vorfrachtabzüge für Restmengen bei Warenrücknahmen im Silo, werden gemäss Preisliste in Rechnung gestellt.
    b) Es werden immer mindestens 6 Tonnen verrechnet. Analog bei Grundputzen 5 Tonnen, bei Leichtputzen 4 Tonnen, beim weber ip 1000 und weber ip 1000 plus 3 Tonnen.
    c) Bei Combimörteln für die Aussenisolation:
    • Restmengen über 500 kg werden gutgeschrieben.
    • Die Mindestabnahmemenge liegt bei 2 Tonnen. Werden weniger als 2 Tonnen verbraucht, werden trotzdem 2 Tonnen verrechnet.
  4. Selbstabholer haben die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu beachten. Sie tragen in jedem Falle das Transportrisiko.
  5. Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt der Kaufpreis, der sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Saint-Gobain Weber AG ermittelt. Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  6. Ein Rückgaberecht besteht generell nicht. Ausnahmsweise und nach vorheriger Absprache mit der Saint-Gobain Weber AG können Materialien zurückgenommen werden. Dazu gilt folgende Regelung:
    a) Für wieder verwendbare nicht eingefärbte Produkte in geschlossenen Gebinden Gutschrift in der Höhe von 70 % des Materialpreises.
    b) Für
    nicht wieder verwendbare Produkte, die entsorgt werden müssen, werden die Entsorgungskosten nach Aufwand verrechnet.
    Die Saint-Gobain Weber AG entscheidet nach erfolgter Materialprüfung, ob ein Produkt a) oder b) zugeordnet wird. Keine Rücknahme ist möglich für alle Dämmplatten, Dachrandwinkel, Rundungselemente, Sturz-, Leibungs-, Sockel-, Trag-, Falz- und Gewändeelemente, Sockelleisten, Fensterbänke, speziell eingefärbte Materialien und Sonderprodukte.